Warum Definitionen ?
Beweissicherung wird zur Vorbeugung oder Klärung von gerichtlichen oder privaten Streitigkeiten durchgeführt. Darum sollte vor jeder Beweissicherung absolut klar sein, welche Bedeutung die dabei verwendeten Begriffe haben. Grundlage unserer Tätigkeit sind folgende Begriffsbestimmungen:
Ziel des Konsensverfahrens ist die schriftliche Bestätigung des Eigentümers des Beweissicherungsobjektes bzw. des, von diesem bevollmächtigten Vertreters, daß der, im Gutachten bzw. Befundprotokoll dargestellte Zustand als Istzustand zum Zeitpunkt der Beweissicherung anerkannt wird. Das, im Konsensverfahren durchgeführte und mit schriftlicher Anerkennung des Gutachtens bzw. Befundprotokolls beendete Beweisverfahren schließt einen Rechtsstreit zwischen dem Eigentümer und dem Bauherrn bzw. ausführenden Baubetrieb zum Gegenstand der Beweissicherung weitgehend aus Im Konsensverfahren besteht für den Sachverständigen Informationspflicht gegenüber dem Eigentümer bzw. Besitzer. Diesem ist ein Exemplar des Gutachtens bzw. Befundprotokolls zu übergeben und die darin angeführten Sachverhalte sind auf Verlangen vorzuzeigen und zu erläutern.
Für die Durchführung des Beweisverfahrens ist die Zutrittsgenehmigung der jeweiligen Eigentümer oder Besitzer (z.B. Mietern und Pächtern) erforderlich. Bereits der ungenehmigte Zutritt zum Hof oder Vorgarten eines Gebäudes zur Beweissicherung der Außenfront kann als Hausfriedensbruch nach § 123 StGB strafrechtlich verfolgt werden.
Für die Anfertigung von Fotos, Videos, Skizzen und Textprotokolle ist die Datenerhebungsgenehmigung der jeweiligen Eigentümer oder Besitzer erforderlich, andernfalls liegt ein Verstoß gegen § 28 (Datenerhebung) und -speicherung für eigene Geschäftszwecke) des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vor.
Der Sachverständige unterliegt gemäß § 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB einer mit Strafe bewehrten Schweigepflicht. Dementsprechend ist es ihm untersagt, bei der Durchführung des Auftrages, insbesondere bei Gutachtenerstattung, das Gutachten selbst oder Tatsachen oder Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit anvertraut worden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben, oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfaßt alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftrages hinaus.
Die Haftungsansprüche gegen einen Sachverständigen wegen nachweislich fehlerhafter oder unvollständiger Beweissicherung verjähren nach 2 Jahren (BGB § 634a - vertragliche Haftung). Die Sachverständigenordnungen der IHK schreiben darüber hinaus eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren für Gutachten, Protokolle und die dazugehörigen Daten und Unterlagen vor.
Die Gewährleistungsfrist für Leistungen von Unternehmen für Unternehmen (B2B) kann zwar vertraglich nur auf mindestens 1 Jahr beschränkt werden. Für Beweis- sicherungsleistungen an baulichen Anlagen besteht jedoch insofern eine Gesetzeslücke, als eine Nachbesserung der vor Baubeginn durchgeführten Beweissicherung nach Baubeginn sinnlos ist. Dann können nämlich Neuschäden aufgetreten sein, die zwar im Befundprotokoll nicht enthalten sind aber auch nicht Gegenstand einer Nachbesserung sein können.
Für die meisten Sachgebiete der Beweissicherung sind - mit Ausnahme des Lärmschutzes - keine speziellen Rechtsgrundlagen in Form von Gesetzen bzw. Verordnungen vorhanden. Deshalb erfolgt die Beweissicherung meist auf der Grundlage von technischen Regeln. Technische Regeln sind Empfehlungen in Form von Normen (EN, DIN) bzw. Richtlinien (VDI) oder Technischen Anleitungen u.ä. Sie sind verbindlich für die Durchführung der Beweissicherung entsprechend dem „Stand der Technik“ und werden von den Gerichten weitgehend anerkannt.
Komplexe Beweissicherungsverfahren umfassen mehrere Sachgebiete, z.B. die optische Beweissicherung vor Beginn und nach Beendigung eines Bauvorhabens und zusätzlich baubegleitende Erschütterungs- und Setzungsmessungen an der Nachbarbebauung.